Der BFH hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte modifiziert: Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung ist danach die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 1602 BGB; nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden. Bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen. (Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.09.2010)
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